Besteuerung Liquidationsgewinn

Mit der Annahme der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) hat sich das Stimmvolk im Februar 2008 auch für die privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinns bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ausgesprochen. Der Bundesrat hat von den Vernehmlassungsergebnissen Kenntnis genommen und heute die entsprechende Verordnung zur Umsetzung des Artikels 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) verabschiedet.

DBG 37b – Privilegierte Besteuerung des Liquidationsgewinnes

Nach geltendem Recht wird bei selbständig Erwerbenden der Liquidationsgewinn zusammen mit dem Einkommen besteuert. Dies hat wegen der Progression eine Erhöhung der Einkommenssteuer zur Folge. Im Rahmen der USTR II wurde dies mit Artikel 37b DBG geändert. Artikel 37b DBG sieht vor, dass der Liquidationsgewinn (stille Reserven) getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert wird, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder infolge Invalidität definitiv aufgegeben wird. Ein Fünftel des Liquidationsgewinns soll satzbestimmend sein. Diese privilegierte Liquidationsbesteuerung kann unter bestimmten Voraussetzungen auch vom überlebenden Ehegatten, den anderen Erben und den Vermächtnisnehmern geltend gemacht werden.

Zudem besteht für die steuerpflichtige Person die Möglichkeit, ein dem Einkauf in die berufliche Vorsorge entsprechender fiktiver Einkauf (maximal im Umfang des Liquidationsgewinns) geltend zu machen. Der fiktive Einkauf wird wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge besteuert.

Verordnung konkretisiert neue Besteuerungsart

Die gesonderte Besteuerung des Liquidationsgewinnes ist eine besondere Besteuerungsart und der fiktive Einkauf, als Teil des Liquidationsgewinns, ist ein neues Steuerinstitut. Deren Umsetzung muss in einer Verordnung konkretisiert werden. Die Verordnung tritt zusammen mit Artikel 37b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) am 1. Januar 2011 in Kraft.

Das Vernehmlassungsverfahren dauerte vom 6. Juli bis zum 5. Oktober 2009. Von den 47 eingegangenen Stellungnahmen war eine klare Mehrheit positiv. Die Anliegen der Stellungnehmenden wurden nach Möglichkeit in der neuen Verordnung berücksichtigt.


 
 
 
 
 
Erich Ettlin, BDO AG

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Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht