Dividendenbesteuerung

Die Teilbesteuerung der Dividenden in verschiedenen Kantonen und ab 1. Januar 2009 auch beim Bund führt dazu, dass Unternehmensaktionäre (d.h. Personen mit Beteiligungen von (nach Bundesrecht) mindestens 10 % des Aktienkapitals) verhältnismässig weniger Lohn beziehen, sich dafür aber mehr Dividenden ausschütten lassen. Da in der AHV nur Erwerbseinkommen beitragspflichtig sind, nicht aber Kapitalertrag (im Privatvermögen), bringt die steuerliche Entlastung der Dividenden einen Verlagerungseffekt mit sich, der bei den Sozialversicherungen zu Einnahmeausfällen führt.

Aufgrund ständiger Praxis und Rechtsprechung ist es an den Ausgleichskassen zu entscheiden, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss.

Grundsätzlich hat sich die AHV an die gewählte Vergütungsform zu halten und nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn zwischen dem deklarierten Lohn und der Dividende ein Missverhältnis entsteht. Liegt ein solches vor, ist die Dividendenzahlung, soweit sie eine 15-prozentige Verzinsung des einbezahlten Anteils am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft übersteigt, dem massgebenden Lohn zuzurechnen, auf dem Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Dies allerdings nicht unbeschränkt, sondern bloss bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts.


 
 
 
 
 
Erich Ettlin, BDO AG

Was Kunden über TaxWare berichten
Erfahrungsbericht von
Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht