Erbschaftssteuer

Eine Erbschaftssteuer wird in der Schweiz in allen Kantonen – ausser dem Kanton Schwyz – erhoben. Mit Ausnahme des Kantons Luzern wird zusätzlich auch eine weitgehend gleichlaufende Schenkungsteuer erhoben. Die kantonalen Regelungen für Erbschaft- und Schenkungsteuer sind sehr unterschiedlich. Mangels ausdrücklicher Zuständigkeit des Bundes liegt die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausschliesslich bei den Kantonen, die teilweise auch eine ergänzende Zuständigkeit von Gemeinden erlauben, wie generell in Graubünden, Luzern, Freiburg und Waadt (z. B. in den Städten Chur, Luzern, Freiburg und Lausanne). In anderen Kanton sind die Gemeinden anteilsmässig am Ertrag der Steuer beteiligt

Persönliche Steuerpflicht

Alle Kantone haben den überlebenden Ehegatten von der Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht freigestellt (bis auf Solothurn bzgl. der Nachlasstaxe). Durch die steuerrechtliche Gleichstellung von nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern mit Ehegatten sind auch diese von der Steuer befreit. Nachkommen (Kinder und Enkel) sind bis auf den Kantonen Appenzell Innerrhoden, Luzern (dort besteuert etwa die Hälfte der Gemeinde die Nachkommen), Neuenburg, Solothurn (in Bezug auf die Nachlasstaxe) und Waadt ebenfalls von der Steuer befreit. Für Eltern besteht Steuerfreiheit in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Freiburg, Genf, Obwalden, Tessin, Uri, Wallis und Zug. Obwalden besteuert auch Geschwister nicht. Die Freistellungen von Besteuerung im Kanton Genf kommt nicht zum Tragen, wenn der Erblasser oder Schenker nach Aufwand besteuert wurde oder wird, dann fällt eine Steuer zwischen 2 und 12 % an.

Lebenspartner

Lebenspartner (auch Konkubinatspartner) sind von den Ehegatten sowie den nach dem Partnerschaftsgesetz eingetragenen Partnern zu unterscheiden. Für sie sehen die kantonalen Bestimmungen die unterschiedlichsten Definitionen hinsichtlich der erforderlichen Dauer ihres Zusammenlebens und ihrer Hilfsbedürftigkeit vor. In Graubünden, Nidwalden, Obwalden und Zug werden sie den Ehegatten, in anderen Kantonen den Eltern oder Geschwistern gleichgestellt oder aber mit einem eigenen Satz und schliesslich auch wie Nicht-Verwandte besteuert.

Steuerklassen

Die Kantone bilden neben der steuerfreien Gruppe der Ehegatten und den ihnen gleichstellten eingetragenen Partner überwiegend Steuerklassen für die Abkömmlinge, Eltern (Grosseltern), Geschwister und sonstige Personen. Lebenspartner (Konkubinatspartner) werden zum Teil gesondert behandelt. Alle anderen Verwandten werden der letzten Klasse, der auch Fremde angehören, zugerechnet. Für die Steuerklassen gelten zumeist unterschiedliche Steuersätze und, soweit sie gewährt werden, unterschiedliche Freibeträge.


 
 
 
 
 
Erich Ettlin, BDO AG

Was Kunden über TaxWare berichten
Erfahrungsbericht von
Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht