Alle juristischen Personen müssen einmal im Jahr die Gewinnsteuer bezahlen. D.h. alle Unternehmen, die eine Kapitalgesellschaft (d.h. Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) oder eine Genossenschaft sind, sowie auch Vereine, Stiftungen und Anlagefonds mit direktem Grundbesitz müssen ihren Gewinn versteuern.
Damit eine juristische Person die Gewinnsteuer bezahlen muss, muss eine der beiden Voraussetzungen erfüllt sein:
Auf Bundesebene beträgt der Gewinnsteuersatz 8.5% für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, bei Vereinen, Stiftungen und übrige jurist. Personen und Anlagefonds mit direktem Grundbesitz gilt ein verminderter Steuersatz von 4.25 %. Hinzu kommen jedoch noch die kantonalen Gewinnsteuern. Die Kantone wenden unterschiedliche Besteuerungsmethoden an:
Die maximale Steuerbelastung des Gewinns von Kapitalgesellschaften durch Bund, Kantone und Gemeinden liegt zwischen 20 und 35% des Gewinns je nach Standort der Unternehmung.
Die Gewinnsteuer wird auf den Reingewinn erhoben. Das bedeutet, von den erwirtschafteten Einnahmen dürfen gewisse Aufwendungen abgezogen werden, die nicht der Gewinnsteuer unterliegen. Folgende Posten dürfen abgezogen werden:
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Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht