Nach dem bis anhin geltenden Nennwertprinzip unterlagensämtliche Ausschüttungen von Gesellschaften an ihre Anteilsinhaber der Einkommens- und Verrechnungssteuer. Ausgenommen davon waren lediglich Rückzahlungen aus dem Grund- oder Stammkapital. Unter dem neuen Kapitaleinlageprinzip ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen steuerfrei rückzahlbaren Reserven aus Kapitaleinlagen und weiterhin der Einkommens- und Verrechnungssteuer unterliegenden Rückzahlung von übrigen Reserven.
Reserven aus Kapitaleinlagen
Nach dem bis anhin geltenden Nennwertprinzip unterlagen sämtliche Ausschüttungen von Gesellschaften an ihre Anteilsinhaber der Einkommens- und Verrechnungssteuer. Ausgenommen davon waren lediglich Rückzahlungen aus dem Grund- oder Stammkapital. Unter dem neuen Kapitaleinlageprinzip ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen steuerfrei rückzahlbaren Reserven aus Kapitaleinlagen und weiterhin der Einkommens- und Verrechnungssteuer unterliegenden Rückzahlung von übrigen Reserven. Die Reserven aus Kapitaleinlagen sind auf einem gesonderten Konto in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres, welches im Kalenderjahr 2011 endet, auszuweisen. Eine spätere Offenlegung der Kapitaleinlagen wird steuerlich nicht anerkannt.
Handlungsbedarf
Im Rahmen des Kapitaleinlageprinzips gilt es nun, die ab dem 1. Januar 1997 getätigten Kapitaleinlagen aufzuarbeiten und auf einem gesonderten Konto in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2011 auszuweisen. Des Weiteren ist der steuerrechtlichen Deklaration nahzukommen. Eine nachträgliche Deklaration ist nicht mehr möglich.
Was Kunden über TaxWare berichten
Erfahrungsbericht von
Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht