Die Kirchensteuer ist eine Steuer, welche Landeskirchen zur Finanzierung ihrer Kosten erheben. Die Schweizer Bundesverfassung erlaubt Kantonen im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit eigene Regelungen betreffend des Verhältnisses zu den Kirchen (vgl. Art. 72 Abs. 1 BV). Aus diesem Grund können Kantone die Handhabung der Kirchensteuer selber regeln. In 18 von 26 Kantonen haben juristische Personen diese Steuer ebenfalls zu entrichten, was das Bundesgericht - im Gegensatz zur Mehrheit der juristischen Lehre - als verfassungsmässig erachtet.
Bern: Im Kanton Bern müssen natürliche Personen, die Mitglied einer Landeskirche sind, an diese die Kirchensteuer entrichten. Juristische Personen sind in jedem Fall kirchensteuerpflichtig, wobei ihre Steuer anteilsmässig auf die Landeskirchen aufgeteilt wird. Auf Lotteriegewinne wird eine achtprozentige Kirchensteuer entrichtet. 2006 wurden 200 Millionen Franken Kirchensteuern eingenommen, davon 28 Millionen von juristischen Personen.
Zürich: Im Kanton Zürich sind die Evangelisch-reformierte sowie die Römisch-katholische Kirche anerkannt, dazu kommt die Christkatholische Kirchengemeinde der Stadt Zürich. Neu anerkannt wurden die Israelitische Cultusgemeinde und die jüdische Liberale Gemeinde. Die Kirchensteuer fliesst zu Gunsten dieser Kirchen. Im Kanton müssen juristische Personen ebenfalls die Kirchensteuer bezahlen. Ein Begehren der SVP, die Kirchensteuer für Firmen abzuschaffen, scheiterte im Mai 2007. Firmen zahlen rund 80 Millionen Franken pro Jahr an die Kirche.
Aargau: Anerkannte Landeskirchen sind die evangelisch-reformierte, römisch-katholische und christ-katholische Kirche. Nur natürliche Personen, die Mitglied einer anerkannten Religionsgemeinschaft sind, sind kirchensteuerpflichtig. Juristische Personen sind nicht kirchensteuerpflichtig.
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Erfahrungsbericht von
Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht