Leibrente

Die Leibrente kann durch laufende Beitragszahlungen oder per Einmalbeitrag mit dem Ziel erst späteren Abrufs der Rente (aufgeschobene Leibrente) oder durch Zahlung eines Einmalbeitrags mit dem Ziel des sofortigen - regelmäßig einen Monat nachschüssigen - Abrufs (sofort beginnende Leibrente) erworben werden. Wenn eine Leibrente durch eine Einmalzahlung abgefunden wird, so wird als Zahlbetrag gewöhnlich der versicherungsmathematische Barwert der Rente als Abfindungsbetrag ausgezahlt. Das Stammrecht einer Leibrente des schweizerischen Rechts ist unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Z. 7 SchKG). Dieser Umstand rechtfertigt die Gleichstellung des entgeltlichen Erwerbs einer Leibrente durch den Schuldner mit einer Schenkung im Rahmen der schuldbetreibungs- und konkursrechtlichen Pauliana (Art. 286 Abs. 2 Z. 2 SchKG).


 
 
 
 
 
Erich Ettlin, BDO AG

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Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht