Quellensteuer

Die Schweiz kennt keine generelle Erhebung einer Quellensteuer (Lohnsteuer) auf Erwerbseinkünfte, die Erhebung erfolgt nur bei einem gewissen Personenkreis. Die eidg. Verrechnungssteuer, eine "Quellensteuer" auf Zinserträge, ist ihrer Natur nach eine Quellensteuer, fällt in der Schweiz jedoch nicht unter diesen Begriff.

Im schweizerischen Steuerrecht wird zwischen zwei Gruppen von quellensteuerpflichtigen Personen unterschieden:

  1. Personen mit steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
  2. Personen ohne steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz

 

Bei der ersten Gruppe erfolgt die Besteuerung an der Quelle einzig aufgrund des ausländerrechtlichen Status in der Schweiz: Die Quellensteuer wird nur bei Personen ausländischer Staatsangehörigkeit und ohne Niederlassungsbewilligung erhoben. Steuerpflichtig sind primär die Erwerbseinkünfte sowie an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte. Diese Quellensteuer ähnelt grundsätzlich der deutschen Lohnsteuer, unterscheidet sich aber insoweit von ihr, dass in der Regel keine nachträgliche Veranlagung für die betroffenen Einkünfte durchgeführt wird, sondern die Steuerbelastung definitiv ist. Dies kann zu Minder-, aber auch erheblichen Mehrbelastungen gegenüber der ordentlichen Veranlagung führen.

Bei der zweiten Gruppe handelt es sich um Personen (sowohl natürliche wie juristische), welche Einkünfte aus einer Schweizer Quelle beziehen. Im Besonderen sind dies:

  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz außerhalb der Schweiz, die jedoch ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben (bspw. Grenzgänger)
  • Arbeitnehmer bei internationalen Transporten, welche von einer Schweizer Reederei, Fluggesellschaft o.ä. beschäftigt werden
  • Künstler, Sportler und Referenten, die in der Schweiz eine persönliche Tätigkeit ausüben
  • Empfänger von Vorsorgeleistungen (Renten und Kapitalabfindungen)
  • Verwaltungsräte, die Entschädigungen von einer Schweizer Firma erhalten

 

Ebenfalls der Quellensteuer unterliegen Hypothekarzinszahlungen an Gläubiger im Ausland, sofern die Hypothek auf einer Liegenschaft in der Schweiz lastet.


 
 
 
 
 
Erich Ettlin, BDO AG

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Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht