Schenkungsteuer

Die Schenkungsteuer wird bis auf Luzern von allen Erbschaftssteuer erhebenden Kantonen nach im Wesentlichen mit der Erbschaftssteuer gleichlaufenden Grundsätzen erhoben. Im Kanton Luzern werden aber Schenkungen, die fünf Jahre vor dem Tode des Erblassers durch diesen einem Erben zugewandt worden waren, dem zu versteuernden Erbteil des Erben zugerechnet. Teilweise geringfügig von der Erbschaftssteuer abweichende Steuersätze kommen in den Kantonen Kanton Basel-Stadt, Genf und Graubünden zur Anwendung, in den Kantonen Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Genf, Graubünden, Neuenburg und Wallis werden von der Erbschaftssteuer teilweise abweichende Freibeträge gewährt. Die Steuer entsteht mit dem Vollzug der Schenkung.


 
 
 
 
 
Erich Ettlin, BDO AG

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Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht