Die Unternehmenssteuerreform II ist Teil einer umfassenden Steuerstrategie von Bundesrat und Parlament. 1998 verhalf die Unternehmenssteuerreform I der Schweiz zur Stärkung des Holdingstandorts, zu mehr Arbeitsplätzen und höheren Steuereinnahmen. Die Unternehmenssteuerreform II bringt nun auch steuerliche Entlastungen für über 300‘000 Klein- und Mittelbetrieben (KMU) mit über zwei Millionen beschäftigten Personen. Die Reform beinhaltet folgende Kernelemente: Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung, Abbau von substanzzehrenden Steuern sowie Entlastungen für Personenunternehmen.
Das Parlament verabschiedete die Reform zur Unternehmenssteuerreform II bis auf die Frage des Quasi-Wertschriftenhandels in zwei verschiedenen Vorlagen im Juni 2006 und im März 2007. Im Juni 2006 beschlossen National- und Ständerat in einer separaten „Vorlage 2" das Bundesgesetz über dringende Anpassungen bei der Unternehmensbesteuerung und regelten damit die indirekte Teilliquidation und die Transponierung rechtssicher. Gegen die Vorlage 1 vom März 2007 wurde das Referendum ergriffen. Am 24. Februar 2008 wurde die Unternehmenssteuerreform II in der Volksabstimmung angenommen und ab Anfang 2009 treten die Massnahmen schrittweise in Kraft.
Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung
Heute werden Dividenden einmal als Gewinn von den Unternehmen und ein zweites Mal bei der Ausschüttung als Einkommen von den Anteilseignern zu je 100 Prozent versteuert.
Bei der direkten Bundessteuer werden die an eine natürliche Person ausgeschütteten Dividenden nun nicht mehr voll besteuert, wenn diese Person zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. Dividenden auf Beteiligungen im Geschäftsvermögen werden neu nur noch zu 50 Prozent besteuert. Gehören die Beteiligungen zum Privatvermögen, werden die Dividenden zu 60 Prozent besteuert. Die Kantone können frei entscheiden, ob und in welchem Ausmass sie die wirtschaftliche Doppelbelastung mildern wollen. Aber auch in den Kantonen muss eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent gegeben sein.
Abbau von substanzzehrenden Steuern
Für Kapitalgesellschaften wird auf Stufe der Kantone und Gemeinden die Möglichkeit geschaffen, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen. Die Kapitalsteuer kann somit um den Betrag der Gewinnsteuer reduziert werden. Im Bereich der Emissionsabgabe muss in gewissen Fällen für neu ausgegebene Beteiligungsrechte keine entsprechende Abgabe mehr bezahlt werden. Ein weiteres Element zu Gunsten der Körperschaften bilden die attraktiveren Voraussetzungen zur Erlangung des Beteiligungsabzugs.
Zu Gunsten natürlicher Personen wirkt das neu eingeführte Kapitaleinlageprinzip. Die von den Beteiligungsinhabern an die Gesellschaft oder Genossenschaft geleisteten Kapitaleinlagen sind künftig auch dann steuerfrei rückzahlbar, wenn es sich um Aufgelder (Agio) oder Zuschüsse handelt.
Entlastung für Personenunternehmen
Die Unternehmenssteuerreform II entlastet Personenunternehmen von Steuern, die im falschen Moment anfallen, und erleichtert Strukturanpassungen. Für Ersatzbeschaffungen wird auf das Erfordernis verzichtet, dass das Ersatzgut die gleiche Funktion haben muss. Die Bewertung von Wertschriften im Geschäftsvermögen erfolgt nun nach dem Buchwert. Bei Erbteilung wird die Besteuerung aufgeschoben, wenn Erben den Betrieb übernehmen und wenn Liegenschaften aus dem Geschäfts- ins Privatvermögen überführt werden. Und schliesslich werden bei endgültiger Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit die Liquidationsgewinne milder besteuert (Artikel 37b DBG).
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Erfahrungsbericht von
Erich Ettlin, Leiter Steuern und Recht